Telemedizinische Vorsorge: Was die neue AMR 3.4 für Münchner Unternehmen bedeutet

Seit dem 27. Januar 2026 existiert erstmals ein verbindlicher Rahmen für die telemedizinische arbeitsmedizinische Vorsorge: die AMR 3.4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge: Digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge“. Für Arbeitgeber bedeutet das Rechtssicherheit – und zugleich klare Grenzen, die in der Praxis häufig missverstanden werden.

Warum die AMR 3.4 verbindlich ist

Arbeitsmedizinische Regeln entfalten die sogenannte Vermutungswirkung: Befolgt ein Arbeitgeber die AMR 3.4, gilt die rechtliche Vermutung, dass er die Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) einhält. Wer abweicht, muss nachweisen, dass die eigene Lösung mindestens gleichwertig ist. Faktisch setzt die AMR 3.4 damit den neuen Standard – nicht bloß eine Empfehlung.

Die Regel konkretisiert die §§ 3, 4, 5 und 5a ArbMedVV und beantwortet drei Kernfragen: Unter welchen Voraussetzungen ist telemedizinische Vorsorge zulässig? Welche Anforderungen gelten an Technik, Datenschutz und Räumlichkeiten? Wie weit reicht die Delegation an nichtärztliche Fachkräfte?

Die zentralen Regeln in der Praxis

Erste Pflicht- oder Angebotsvorsorge: stets in Präsenz. Das gilt nicht nur beim Berufseinstieg, sondern für jeden neuen Vorsorgeanlass. Kommt zur bestehenden Bildschirmvorsorge etwa eine Lärmvorsorge hinzu, ist auch hierfür zunächst ein persönlicher Termin erforderlich.

Folgevorsorgen zum selben Anlass können telemedizinisch erfolgen, sofern kein Untersuchungsbedarf besteht, der körperliche Anwesenheit erfordert. Diese ärztliche Bewertung trifft der Betriebsarzt.

Erste Wunschvorsorge: telemedizinisch möglich – ein niedrigschwelliger Zugang für Beschäftigte mit Beratungsanliegen.

Nicht zulässig ist eine flächendeckende Umstellung aller Beschäftigten auf telemedizinische Vorsorge ohne individuelle Prüfung. Jede Vorsorge bleibt eine Einzelfallentscheidung. Beschäftigte können zudem jederzeit einen Präsenztermin verlangen – und der Arbeitgeber muss dem nachkommen.

Was das für Münchner Arbeitgeber bedeutet

Für Betriebe mit verteilten Standorten, Homeoffice-Strukturen oder hoher Personalrotation – etwa in der Zeitarbeit, im Außendienst oder in der Münchner IT-Szene – eröffnet die AMR 3.4 spürbare Effizienzgewinne: kürzere Wartezeiten, weniger Arbeitsausfall, flexiblere Termingestaltung.

Was sie nicht ersetzt, ist der erste persönliche Kontakt. Wer telemedizinische Vorsorge ernsthaft nutzen will, braucht ein hybrides Modell: Präsenz dort, wo sie erforderlich ist, Telemedizin dort, wo sie sinnvoll ist. Pauschallösungen – sei es „alles digital“ oder „immer Präsenz“ – passen weder zur AMR noch zu modernen Arbeitsrealitäten.

In meiner Praxis setze ich telemedizinische Vorsorge gezielt dort ein, wo sie Mehrwert bringt: bei Folgevorsorgen, bei Wunschvorsorgen, bei Beschäftigten an dezentralen Arbeitsplätzen. Der Erstkontakt findet grundsätzlich in Präsenz statt – nicht nur, weil die AMR es so vorsieht, sondern weil ein guter erster Eindruck die Grundlage jeder weiteren Zusammenarbeit ist.

Fazit

Die AMR 3.4 ist eine gute Nachricht für Unternehmen, die ihre arbeitsmedizinische Betreuung modernisieren wollen, ohne Abstriche bei der Qualität zu machen. Sie schafft klare Spielregeln und damit Planbarkeit – für Arbeitgeber, Beschäftigte und Betriebsärzte.

Wenn Sie überlegen, wie ein hybrides Modell für Ihren Betrieb konkret aussehen könnte, sprechen Sie mich gerne an.