Hitze am Arbeitsplatz: Was Arbeitgeber im Sommer 2026 beachten müssen

München erlebt wie viele Städte in Deutschland diese Woche die ersten ernstzunehmenden Hitzetage des Sommers. Damit kehrt ein Thema zurück, das in vielen Betrieben jedes Jahr aufs Neue improvisiert wird: Was muss eigentlich passieren, wenn das Büro sich auf 32 Grad aufheizt? Gibt es ein Recht auf Hitzefrei? Und ab wann wird aus einem unangenehmen Arbeitsklima ein medizinisches Risiko?

Die kurze Antwort vorweg: Hitzefrei gibt es im Arbeitsrecht nicht. Eine klare Reihe von Pflichten allerdings schon.

Was die Arbeitsstättenverordnung tatsächlich vorschreibt

Grundlage ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), konkretisiert durch die Technische Regel ASR A3.5 „Raumtemperatur“. Sie kennt ein abgestuftes Modell, das vielen Arbeitgebern in dieser Form nicht bewusst ist.

Bis 26 Grad gilt: alles im grünen Bereich. Zwischen 26 und 30 Grad sollen Schutzmaßnahmen ergriffen werden – das ist keine Floskel, sondern eine Empfehlung mit Fürsorgehintergrund. Ab 30 Grad müssen Maßnahmen folgen, und zwar nachvollziehbare. Erst ab 35 Grad gilt ein Raum als für Arbeit ungeeignet – mit Ausnahme spezieller Hitzearbeitsplätze wie Stahlwerken oder Bäckereien, die ohnehin eigenen Regeln unterliegen.

Wichtig: Die Pflicht liegt beim Arbeitgeber, die Belastung zu reduzieren – nicht primär, die Arbeit auszusetzen. Wer also bei 31 Grad mit „dann gehen wir alle eben heim“ reagiert, hat das Stufenmodell missverstanden.

Was im Körper passiert

Als Internist und Betriebsarzt sehe ich die medizinische Seite. Hitze ist keine reine Komfortfrage. Bei 33 Grad arbeitet das Herz spürbar mehr als bei 22 Grad, der Kreislauf zentralisiert, die kognitive Leistung lässt nach. Studien zeigen einen messbaren Rückgang der Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit ab etwa 27 Grad Raumtemperatur – auf Baustellen schlägt sich das in steigenden Unfallzahlen nieder.

In Hitzewellen registriert das Umweltbundesamt jedes Jahr eine deutliche Übersterblichkeit. Die meisten Fälle betreffen ältere Menschen, aber arbeitende Bevölkerung ist keineswegs unberührt – besonders Beschäftigte mit Hypertonie, koronarer Herzkrankheit, Diabetes oder unter bestimmten Medikamenten (Diuretika, Betablocker, manche Antipsychotika) reagieren empfindlicher, als ihnen oft selbst bewusst ist.

Was wirksam ist – und was nicht

Im Arbeitsschutz gilt das TOP-Prinzip: technische Maßnahmen vor organisatorischen vor personenbezogenen. Übersetzt in den Münchner Alltag:

Technisch wirken Außenverschattung (deutlich besser als Innenjalousien), konsequentes Nachtlüften, Ventilatoren und – wo vorhanden – Klimaanlagen. Wer in einem Altbau in Schwabing oder Haidhausen sitzt, dessen einzige Kühlung das gekippte Fenster ist, sollte mit Außenrollos und einer klaren Lüftungsstrategie beginnen. Ab 10 Uhr verschatten, vor 8 Uhr lüften, dazwischen Fenster zu. Das klingt banal, ist aber in vielen Büros nicht etabliert.

Organisatorisch sind Gleitzeit, Homeoffice-Tage, das Vorziehen körperlich anspruchsvoller Arbeit in die Morgenstunden und das Verlegen von Besprechungen in die kühleren Räume wirksam. Auf Baustellen heißt das konkret: Arbeitsbeginn um 6 Uhr, längere Mittagspause, früherer Feierabend.

Personenbezogen geht es um kostenfreie Getränke – tatsächlich verfügbar, auch nachmittags, und nicht eiskalt, was den Kreislauf zusätzlich belastet –, leichte und atmungsaktive Kleidung sowie häufigere kurze Pausen. Die Maßnahmen wirken nicht für sich, sondern als Stapel.

Outdoor-Arbeit: das eigentlich Unterschätzte

Bauarbeiter, Garten- und Landschaftsbau, kommunaler Bauhof, Außendienst, Müllabfuhr – hier wird Hitze nicht zum Bürothema, sondern zur akuten Gefährdung. Die DGUV empfiehlt ab 30 Grad zusätzliche Trinkpausen, Schattenplätze und Anpassung der Tätigkeitsdauer.

Hinzu kommt die UV-Belastung. Klare Sicht und Wind täuschen darüber hinweg, wie stark die Haut tatsächlich exponiert ist; hellhäutige Beschäftigte erreichen in der Münchner Mittagssonne ihre Erythemschwelle in etwa zwanzig Minuten. Für diese Berufsgruppen ist die arbeitsmedizinische Vorsorge zu „Tätigkeiten mit erhöhter Belastung durch natürliche UV-Strahlung“ keine Kür, sondern Pflicht. Hautkrebs ist als Berufskrankheit anerkannt (BK 5103) – mit allen versicherungsrechtlichen Konsequenzen, die viele Arbeitgeber erst dann interessieren, wenn der Schaden eingetreten ist.

Wer besonders aufpassen sollte

Schwangere und Stillende, ältere Beschäftigte, Menschen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Diabetes, Patienten unter bestimmter neurologischer oder psychiatrischer Medikation – das sind die Gruppen, bei denen aus Belastung schneller eine medizinische Notlage wird. Hier hilft ein niedrigschwelliger Zugang zum Betriebsarzt, ohne dass die Diagnose im HR-System landen muss. Die Wunschvorsorge ist genau dafür gemacht.

Worauf es im Sommer 2026 ankommt

Hitze gehört in München zu jenen Themen, die man entweder nach dem ersten 33-Grad-Tag halbherzig adressiert – oder strukturell. Mit einem Hitzeschutzplan, abgestimmt zwischen Geschäftsführung, Sifa, gegebenenfalls Betriebsrat und Betriebsarzt, lässt sich der Sommer planbar gestalten. Inklusive Klarheit über Zuständigkeiten, bevor das erste „Es ist nicht mehr auszuhalten“ aus der Belegschaft kommt. Der Klimawandel ist kein Zukunftsszenario mehr – die Hitzetage in München haben sich in den letzten zwei Jahrzehnten messbar gehäuft, und absehbar wird das nicht weniger.

Wenn Sie Ihren Hitzeschutz strukturell aufstellen wollen – inklusive der Gefährdungsbeurteilung, die diese Aspekte zwingend abdecken muss – sprechen Sie mich gern an. Ein tragfähiger Plan ist in zwei bis drei Terminen aufgestellt. Sicherer als das improvisierte Vorgehen, das mir in vielen Münchner Betrieben begegnet, ist er auf jeden Fall.